Verbindlich für alle
Die Lohnerhöhungen 2023 für das Schreinergewerbe sind durch den Bundesrat als allgemeinverbindlich (AVE) erklärt worden. Somit sind sie ab 1. Mai 2023 für alle Betriebe im Geltungsbereich anwendbar. Die Anpassungen hatten die Sozialpartner bereits Ende 2022 ausgehandelt, so wie das der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vorsieht.
Die allgemeinverbindlichen Anpassungen ab 1. Mai 2023 sehen folgendermassen aus:
- Eine generelle Lohnerhöhung von 110 Franken für alle dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden.
- Eine individuelle Lohnerhöhung im Betrag von 40 Franken für jeden dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden jedes Betriebes. Diesen Betrag, welcher zwingend ebenfalls zur Auszahlung kommen muss, kann jeder Betrieb individuell, aufgrund von Leistung, Qualität und betrieblicher Einschätzung, auf seine Arbeitnehmenden aufteilen.
- Die im Jahr 2022 durch die Betriebe gewährten Lohnerhöhungen (ausgenommen Mindestlohnerhöhungen sowie zwingende Stufenanstiege gemäss Lohntabelle) können auf die vorgenannten Lohnerhöhungen angerechnet werden.
- Sämtliche Mindestlöhne für alle Berufskategorien mit einem EFZ-Abschluss (Berufsarbeiter, Monteur, Fachmonteur) werden pauschal um 150 Franken angehoben.
Nach einem Unterbruch sind somit wieder beide GAV des Schreinergewerbes (arbeitsrechtlicher GAV sowie jener zu Weiterbildung und Gesundheitsschutz) für alle Betriebe im Geltungsbereich anwendbar.