Schon wieder Gefahr für den GAV?
Im Spätherbst konnten sich die Sozialpartner einigen: Sowohl die im VSSM organisierten Arbeitgeber als auch die Gewerkschaften stimmten dem ausgehandelten Vertragswerk zu. Der Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe samt dem GAV Weiterbildung und Gesundheitsschutz trat auf den 1.1.2022 in Kraft. Doch jetzt droht noch einmal Ungemach.
GAV soll für alle gelten
Es ist ein wesentlicher Punkt für die Gesamtarbeitsverträge (GAV) im Schreinergewerbe, dass der Bundesrat sie als allgemeinverbindlich erklärt. Erst dadurch gelten sie für alle Arbeitnehmenden und sämtliche Arbeitgeber der Branche, also ebenfalls für die nicht-organisierten. Deshalb haben die Sozialpartner des Schreinergewerbes auch diesmal die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) beantragt.
Gegen diese Allgemeinverbindlichkeitserklärung – nicht gegen den GAV – sind inzwischen beim zuständigen Staatssekretariat für Wirtschaft SECO zwei Einsprachen eingegangen. Sie stammen von industriell produzierenden Unternehmen aus der Branche, die offensichtlich nicht dem GAV unterstellt sein möchten. Sie argumentieren, dass zu wenig Arbeitnehmende in den Gewerkschaften organisiert sind, diese somit kein legitimer Vertragspartner seien.
Gilt die Ausnahme weiterhin?
Wie stehen die Chancen, dass im SECO die Einsprachen gutgeheissen werden? Thomas Iten, Zentralpräsident des VSSM, ist weiterhin zuversichtlich für den GAV: «Der Organisationsgrad unserer Arbeitnehmenden lag schon immer unter den geforderten 50%. Deshalb stützt sich das SECO jeweils auf eine Ausnahmeregelung. Das ist in den anderen Branchen des Ausbaugewerbes ebenfalls so.»
Ursprünglich erwarteten die Sozialpartner die Allgemeinverbindlichkeitserklärung im Frühling 2022. Für Thomas Iten ist es aktuell schwierig abzuschätzen, wie stark sich das Verfahren verzögern wird. Bis zum Entscheid gilt der GAV weiterhin nur für VSSM-Mitglieder. (hw)