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Fach-Info

Gelockerte Vorschriften

In den ab 1. April 2017 gültigen Vorschriften wird unbehandeltes Restholz neu naturbelassenem Holz gleichgestellt (siehe Kategorien unten). Schreinereien dürfen dadurch solches Holz nicht nur in messpflichtigen Restholzfeuerungen ab 40 kW verbrennen, sondern auch in gewöhnlichen Feuerungen jeder Grösse. Unbehandelte Einwegpaletten aus Massivholz zum Beispiel dürfen jetzt in eigenen Anlagen verbrannt werden.

 

Die neue Regelung erlaubt die Verwendung der Heizenergie im eigenen Betrieb. Gleichzeitig kann man Entsorgungskosten einsparen. Weiterhin nicht verbrannt werden dürfen verleimte oder lackierte Holzteile, alte Möbel, Holzverpackungen sowie Holz von Baustellen: Das Verbrennen von altem oder verwittertem Holz führt zu erhöhten Emissionen von Feinstaub, Schwermetallen oder Dioxinen und Furanen.

 

Mit der neuen Regelung befürchtet der Bund Umsetzungsschwierigkeiten. Um sicher zu sein, dass in einer Feuerung nur naturbelassenes und unbehandeltes Holz verbrannt worden ist, müssen die Behörden entweder den Brennstoff oder die Asche analysieren lassen, was Aufwand und Kosten verursacht. Die bisherige Einteilung in naturbelassenes Holz, Restholz und Altholz sei mit Sichtkontrollen einfach überprüfbar gewesen.

 

Die geltende Fassung der Luftreinhalteverordnung unterteilt Holz in vier Kategorien:

  1. Naturbelassenes Holz: Darunter fallen Scheitholz, Briketts, Pellets und Hackschnitzel, aber auch Späne, Sägemehl etc. aus Sägereien.

  2. Restholz umfasst alles Holz, das in der holzverarbeitenden Industrie anfällt. Solches Holz kann unbehandelt, aber auch mit chemischen Substanzen behandelt sein, beispielsweise verleimte oder lackierte Holzteile. Die Verbrennung ist nur in Anlagen ab 40 kW Feuerungswärmeleistung zulässig, die periodisch gemessen werden.

  3. Altholz ist die Bezeichnung für gebrauchtes Holz aus Gebäudeabbrüchen oder Umbauten, Verpackungen oder Möbeln. Solches Abfallholz muss mindestens in Altholzfeuerungen verbrannt werden.

  4. Problematische Holzabfälle: Alles Übrige gilt als belasteter Holzabfall und muss in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) entsorgt werden.